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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §144;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 118 Tir LAO 1984 (diese Bestimmung entspricht hinsichtlich der Ausweispflicht dem § 146 BAO) besteht die Ausweispflicht für mit der Vornahme einer Nachschau beauftragte Organe sowohl über ihre Person als auch über die Berechtigung zur Vornahme der Nachschau. Während die Ausweisleistung über die Person mittels Dienstausweises erfolgen kann, bedarf es zum Nachweis der Berechtigung zur Nachschau durch das beauftragte Organ einer weiteren schriftlichen (argumentum: auszuweisen) Legitimation - zB eines Nachschauauftrages - der für die Anordnung solcher Nachschauen zuständigen Stelle. Der Ausweispflicht nach § 118 Tir LAO 1984 ist dabei durch Vorlage einer Legitimation darüber, daß das Organ zu derartigen Amtshandlungen im allgemeinen berechtigt ist, Genüge getan (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1618, zu § 146 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170338.X01Im RIS seit
20.11.2000