RS Vwgh 1996/6/25 94/11/0413

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Für die Annahme der Zustellwirkung gem § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG hat die Beh Feststellungen darüber zu treffen, ob der Zusteller die (hier über die gesetzliche Mindestdauer von zwei Wochen hinausgehende) Abholfrist auf der Hinterlegungsanzeige vermerkt hat und ob dem Bf die Abholung der Sendung an einem auf die Rückkehr folgenden, noch innerhalb der Abholfrist gelegenen Tag möglich war (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0210, VwSlg 11553 A/1984).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110413.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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