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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Verordnung betreffend Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Bad Vöslau mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer Bauplatzerklärung (vgl §12 Nö BauO).
Daß im Zusammenhang mit einer Grundabteilungsbewilligung zwei der betroffenen Grundstücke mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bad Vöslau vom 16.04.91 rechtskräftig zu Bauplätzen erklärt wurden, steht der meritorischen Erledigung eines Antrages auf Bauplatzerklärung auch hinsichtlich dieser Grundstücke nicht entgegen, weil deren Erklärung zu Bauplätzen vor dem Inkrafttreten der bekämpften Umwidmung in "Grünland-Landwirtschaft" (mit 05.07.91) erfolgt ist, sich also durch diese Umwidmung die maßgebliche Rechtslage inzwischen wesentlich geändert hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V22.1993Dokumentnummer
JFR_10059693_93V00022_01