RS Vfgh 1994/3/7 V22/93

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Veröffentlicht am 07.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö BauO §12

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Verordnung betreffend Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Bad Vöslau mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer Bauplatzerklärung (vgl §12 Nö BauO).

Daß im Zusammenhang mit einer Grundabteilungsbewilligung zwei der betroffenen Grundstücke mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bad Vöslau vom 16.04.91 rechtskräftig zu Bauplätzen erklärt wurden, steht der meritorischen Erledigung eines Antrages auf Bauplatzerklärung auch hinsichtlich dieser Grundstücke nicht entgegen, weil deren Erklärung zu Bauplätzen vor dem Inkrafttreten der bekämpften Umwidmung in "Grünland-Landwirtschaft" (mit 05.07.91) erfolgt ist, sich also durch diese Umwidmung die maßgebliche Rechtslage inzwischen wesentlich geändert hat.

Entscheidungstexte

  • V 22/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.03.1994 V 22/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V22.1993

Dokumentnummer

JFR_10059693_93V00022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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