Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §146;Rechtssatz
Wurde ein - zumindest genereller - Nachweis der Berechtigung zur Nachschau entgegen der Bestimmung des § 118 Tir LAO 1984 nicht vorgewiesen, darf eine Bestrafung nach § 243 Abs 1 lit d legcit (Zuwiderhandeln gegen ein Abgabengesetz) nicht erfolgen, weil ein Identitätsausweis (des Kontrollorgans der Abgabenbehörde) allein kein Nachweis der Berechtigung zur Nachschau ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170338.X02Im RIS seit
20.11.2000