RS Vwgh 1996/6/25 94/17/0338

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §146;
LAO Tir 1984 §118;
LAO Tir 1984 §243 Abs1 litd;

Rechtssatz

Wurde ein - zumindest genereller - Nachweis der Berechtigung zur Nachschau entgegen der Bestimmung des § 118 Tir LAO 1984 nicht vorgewiesen, darf eine Bestrafung nach § 243 Abs 1 lit d legcit (Zuwiderhandeln gegen ein Abgabengesetz) nicht erfolgen, weil ein Identitätsausweis (des Kontrollorgans der Abgabenbehörde) allein kein Nachweis der Berechtigung zur Nachschau ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170338.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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