RS Vwgh 1996/6/25 96/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §53;
BauRallg;

Rechtssatz

Während eine Gemeindestraße, sobald die notwendigen Grundflächen durch Abtretung, Vertrag oder Enteignung in das Eigentum der Gemeinde übergegangen sind, von dieser als Trägerin von Privatrechten hergestellt wird, erfordert die Herstellung einer Straße gem § 53 Wr BauO ein zweistufiges Vorgehen. Zunächst ist den Anliegern durch Bescheid vorzuschreiben, wie die Verkehrsfläche einschließlich Beleuchtung und Einbauten herzustellen ist (arg "nach den Anordnungen der Gemeinde"; Hinweis VfGH B 12.10.1992, V 199/90, VfSlg 13217/1992), womit die im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan bloß allgemein festgelegte Herstellungsverpflichtung konkretisiert wird. Erst danach obliegt der tatsächliche Ausbau den Anliegern, doch hat der Ausbau nötigenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen, wofür § 53 Abs 2 Wr BauO nähere Anordnungen trifft.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050015.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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