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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Während eine Gemeindestraße, sobald die notwendigen Grundflächen durch Abtretung, Vertrag oder Enteignung in das Eigentum der Gemeinde übergegangen sind, von dieser als Trägerin von Privatrechten hergestellt wird, erfordert die Herstellung einer Straße gem § 53 Wr BauO ein zweistufiges Vorgehen. Zunächst ist den Anliegern durch Bescheid vorzuschreiben, wie die Verkehrsfläche einschließlich Beleuchtung und Einbauten herzustellen ist (arg "nach den Anordnungen der Gemeinde"; Hinweis VfGH B 12.10.1992, V 199/90, VfSlg 13217/1992), womit die im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan bloß allgemein festgelegte Herstellungsverpflichtung konkretisiert wird. Erst danach obliegt der tatsächliche Ausbau den Anliegern, doch hat der Ausbau nötigenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen, wofür § 53 Abs 2 Wr BauO nähere Anordnungen trifft.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050015.X02Im RIS seit
11.07.2001