RS Vwgh 1996/6/25 93/05/0271

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §42 Abs1 Z3 litg;
AWG OÖ 1990 §21 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Duldung wird unmittelbar durch § 21 Abs 3 OÖ AWG 1990 angeordnet. Ein besonderes Verfahren zur Feststellung, wer zu dulden hat und in welchem Umfang diese Duldungspflicht besteht, sieht das Gesetz nicht vor; lediglich die Verständigung der zur Duldung Verpflichteten wird angeordnet. Eines gesonderten Ausspruches der Duldungspflicht mittels Bescheides bedarf es daher nicht. Geschieht dies dennoch, kann eine Rechtsverletzung der Bf durch diesen Bescheid nicht eintreten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsverletzung sonstige Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050271.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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