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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Duldung wird unmittelbar durch § 21 Abs 3 OÖ AWG 1990 angeordnet. Ein besonderes Verfahren zur Feststellung, wer zu dulden hat und in welchem Umfang diese Duldungspflicht besteht, sieht das Gesetz nicht vor; lediglich die Verständigung der zur Duldung Verpflichteten wird angeordnet. Eines gesonderten Ausspruches der Duldungspflicht mittels Bescheides bedarf es daher nicht. Geschieht dies dennoch, kann eine Rechtsverletzung der Bf durch diesen Bescheid nicht eintreten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050271.X01Im RIS seit
25.01.2001