RS Vwgh 1996/6/25 96/17/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0327

Rechtssatz

Wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet, daß der Beschwerdevertreter die abzusendenden Schriftstücke der Kanzleikraft zur Kuvertierung und Postabfertigung übergeben habe und ist im Mängelbehebungsschriftsatz selbst nicht klar (für die Kanzleikraft ersichtlich) angeführt, welche Beilagen mit diesem Schriftsatz mitgeschickt werden sollten, so ist mangels einer ausdrücklichen Weisung die Fristversäumung nicht auf ein Mißgeschick anläßlich der Postabfertigung zurückzuführen. Es liegt dem Vertreter selbst die Außerachtlasssung der erforderlichen Sorgfalt zur Last.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170323.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten