RS Vwgh 1996/6/25 96/17/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0327

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/03/15 94/13/0215 1 (Hinweis: B 25.1.1996, 96/06/0233 zur Kuvertierung von Postsendungen).

Stammrechtssatz

Ein an der Fristversäumnis schuldhaftes Verhalten ist der Partei nur dann zuzurechnen, wenn sie selbst oder ihr Vertreter dieses Verhalten gesetzt hat, wobei das Verschulden des Vertreters in einem schuldhaften Tun oder Unterlassen, so insbesondere auch in einem Unterlassen der Organisationspflicht und der Überwachungspflicht bestehen kann. Die diesbezügliche Überwachungspflicht eines Parteienvertreters geht jedoch nicht soweit, jede einzelne einfache Arbeitsverrrichtung seiner Angestellten zu kontrollieren. Die Aufgabe von Postsendungen gehört regelmäßig zu diesen einfachen Arbeitsverrichtungen, auf deren auftragsgemäße Erfüllung den Parteienvertreter vertrauen darf, es sei denn, daß für ihn Veranlassung besteht, das pflichtgemäße Verhalten seines Angestellten in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 25.5.1988, 86/13/0115, VwSlg 6327 F/1988; B 22.1.1992, 91/13/0254; E 28.1.1992, 92/14/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170323.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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