RS Vfgh 1994/3/8 V115/92

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz - Teil Urfahr Nr 2 vom 07.03.91
Oö RaumOG §25 Abs2

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes betreffend Baulandflächen im Grünland; keine gesetzwidrige Durchmischung verschiedener Widmungskategorien; jedoch Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip infolge nicht eindeutig und unmittelbar aus der planlichen Darstellung erkennbarer Abgrenzung zwischen Bauland und Grünland

Rechtssatz

Die im Anlaßverfahren belangte Oberösterreichische Landesregierung hat die Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Entschädigung gemäß §25 Abs2 Oö RaumOG damit begründet, daß "einige der Nachbarliegenschaften aufgrund der im Flächenwidmungsplan enthaltenen Sternchenwidmung zumindest teilweise als 'Bauland' (Dorfgebiet) zu werten sind"; sie hat für ihre Beurteilung, ob das Grundstück Nr. 1094/1 eine Enklave im Bauland bildet, also nicht nur die zwei unmittelbar angrenzenden, sondern "die das Grundstück umgebenden Liegenschaften" (ohne diese im einzelnen zu bezeichnen) herangezogen.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Beschluß auf Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens vertretenen Auffassung, daß er bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des im Anlaßverfahren angefochtenen Bescheides die jeweilige Signatur auf jenen dem Grundstück Nr. 1094/1 nahegelegenen Grundstücken anzuwenden haben wird, welche die Parzellennummern 1094 und 1093 ausweisen.

Der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz - Teil Urfahr Nr. 2 vom 07.03.91 wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als auf dem Plan die Nummern 113, 114, 115, 149, 150, 151, 152 und 153 angeführt sind und daneben, darüber oder darunter jeweils ein Kreuz in der Form eines Plus-Zeichens eingetragen ist.

Im hier maßgeblichen Gebiet am Pöstlingberg besteht eine weiträumige Grünlandwidmung mit einer Anzahl von Baulandenklaven in Form zum Zeitpunkt der Erlassung des Plans bereits bebauter Liegenschaften. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht ausschließen, daß es die allgemeinen Ziele der Raumordnung im Einzelfall geboten erscheinen lassen können, den Charakter erhaltenswerter Streulagen zu bewahren, wenn eine solche Planungsmaßnahme im Einklang mit den Raumordnungszielen steht und auch nicht zu einer weiteren Zersiedelung führt. Die Bedenken, daß durch die in Prüfung gezogene Regelung in gesetzwidriger Weise Widmungskategorien durchmischt werden (vgl. E v 01.10.92, V318/91), können daher nicht aufrechterhalten werden.

Die getroffene Regelung steht jedoch mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht im Einklang (vgl. zu Flächenwidmungsplänen insb. VfSlg. 11807/1988, wonach der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können muß).

Nach der Legende zum Flächenwidmungsplan wurde die Widmung Dorfgebiet "für das Ausmaß des bewilligten Bauplatzes, sonst für eine Fläche im Ausmaß von höchstens 1.000 m2 (mit dem besteh. Gebäude im Mittelpunkt)" festgelegt. Das Ausmaß des bewilligten Bauplatzes ist nur den Parteien des betreffenden Bewilligungsverfahrens bekannt, den übrigen Normunterworfenen hingegen nicht. Auf manchen hier maßgeblichen Grundstücken ist nicht nur ein Gebäude eingezeichnet; somit bleibt unklar, welches Gebäude als Mittelpunkt zu betrachten ist.

(Anlaßfall B658/92, E v 17.03.94, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip, Widmungskategorien (Raumordnung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V115.1992

Dokumentnummer

JFR_10059692_92V00115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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