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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
StGB §34 Z12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/25 94/17/0429 2Stammrechtssatz
Zwar wäre aufgrund der Teilrechtskraft des Schuldspruches (infolge Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe) bei Vorliegen eines Rechtsirrtums jedenfalls von dessen Verwerfbarkeit auszugehen. Ein schuldhafter Rechtsirrtum allein schlösse die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung aus dem Grunde des § 5 Abs 2 VStG nicht aus. Bei Zutreffen seiner Behauptungen käme dem Beschuldigten aber jedenfalls in Ansehung der verkürzten Abgabenbeträge (hier der Differenzbeträge zwischen den Abgabensätzen des § 6 Abs 4 und des § 6 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1987) der Milderungsgrund des § 34 Z 12 StGB zugute.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170431.X01Im RIS seit
20.11.2000