RS Vwgh 1996/6/25 95/09/0215

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §35;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Einwendungen gegen den Anspruch iSd § 35 EO sind bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Gem § 7 Abs 4 EO sind Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels gem § 3 Abs 2 VVG bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Zuständigkeitsnorm erstreckt sich in Ermangelung einer anderen für die Entscheidung bestehenden Kompetenzvorschrift nicht nur auf die ENTGEGENNAHME von Einwendungen oder Anträgen auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, sondern auch auf die Entscheidung (Hinweis E 23.10.1986, VwSlg 12278 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090215.X01

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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