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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0495Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/29 91/09/0186 3Stammrechtssatz
Die sowohl nach dem BDG 1979 als auch nach dem AVG vorgesehene entsprechende niederschriftliche Beurkundung der (am 6.6.1991 erfolgten) mündlichen Verkündung des angefochtenen Bescheides (mit diesem ist über die Besch wegen Dienstpflichtverletzungen eine Geldstrafe im Höchstausmaß verhängt worden) iSd § 124 Abs 14 BDG 1979 ist (im Beschwerdefall) unterblieben. Daraus folgt, daß das Disziplinarverfahren der Besch am 1.7.1991 bei der Disziplinaroberkommission noch nicht in rechtskräftiger Weise abgeschlossen und daher anhängig war, weil die Zustellung der diesfalls allein entscheidenden schriftlichen Ausfertigung an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Beschwerde des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes bei der Disziplinaroberkommission erweist sich daher als zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993090463.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016