RS Vwgh 1996/6/25 93/09/0463

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §62 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs12;
BDG 1979 §124 Abs14;
BDG 1979 §126 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0495

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 91/09/0186 3

Stammrechtssatz

Die sowohl nach dem BDG 1979 als auch nach dem AVG vorgesehene entsprechende niederschriftliche Beurkundung der (am 6.6.1991 erfolgten) mündlichen Verkündung des angefochtenen Bescheides (mit diesem ist über die Besch wegen Dienstpflichtverletzungen eine Geldstrafe im Höchstausmaß verhängt worden) iSd § 124 Abs 14 BDG 1979 ist (im Beschwerdefall) unterblieben. Daraus folgt, daß das Disziplinarverfahren der Besch am 1.7.1991 bei der Disziplinaroberkommission noch nicht in rechtskräftiger Weise abgeschlossen und daher anhängig war, weil die Zustellung der diesfalls allein entscheidenden schriftlichen Ausfertigung an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Beschwerde des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes bei der Disziplinaroberkommission erweist sich daher als zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993090463.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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