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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §198;Rechtssatz
Aus dem Wesen der "Festsetzung" und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits mit Verwirklichung eines Abgabentatbestandes, also aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, daß der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, daß die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist, also bei der Kanaleinmündungsabgabe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 12 Abs 1 NÖ KanalG 1977 im vorliegenden Fall mit Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß iSd § 17 Abs 3 NÖ KanalG 1977 (Hinweis: E 30.10.1991, 86/17/0090; E 26.4.1996, 95/17/0452; vgl auch den Wortlaut des § 9 NÖ KanalG 1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170419.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009