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E1NNorm
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0154 E 29. August 1996Rechtssatz
Das Rechtinstitut des Befreiungsscheines nach § 3 Abs 1 AuslBG steht mit den aus dem Assoziationsrecht sich ergebenden Ansprüchen eines türkischen Staatsangehörigen nicht im Einklang, weil der Befreiungsschein konstitutive Wirkung hat (vgl auch § 3 Abs1 und § 28 Abs 1 AuslBG) und nur befristet auszustellen ist (§ 15 Abs 5 AuslBG). Demgegenüber genießt der türkische Staatsangehörige bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen des Art 7 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis des jeweiligen Mitgliedsstaates (hier: Österreich), wenn er in diesem seit mindestens fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090088.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015