RS Vwgh 1996/6/25 96/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

E1N
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
11994N005 EU-Beitrittsvertrag Akte Art5 Abs2;
11994N076 EU-Beitrittsvertrag Akte Art76;
11994N077 EU-Beitrittsvertrag Akte Art77;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §15 Abs5;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0154 E 29. August 1996

Rechtssatz

Das Rechtinstitut des Befreiungsscheines nach § 3 Abs 1 AuslBG steht mit den aus dem Assoziationsrecht sich ergebenden Ansprüchen eines türkischen Staatsangehörigen nicht im Einklang, weil der Befreiungsschein konstitutive Wirkung hat (vgl auch § 3 Abs1 und § 28 Abs 1 AuslBG) und nur befristet auszustellen ist (§ 15 Abs 5 AuslBG). Demgegenüber genießt der türkische Staatsangehörige bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen des Art 7 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis des jeweiligen Mitgliedsstaates (hier: Österreich), wenn er in diesem seit mindestens fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090088.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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