RS Vwgh 1996/6/25 95/05/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/07 95/05/0123 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar besitzt im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, daß im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine Bewilligung nicht erteilt wird. Er ist daher in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn die Behörde entgegen § 66 Abs 4 AVG nicht in der Sache selbst entscheidet, sondern gesetzwidrig gem § 66 Abs 2 AVG die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverweist (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050035.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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