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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3 Z3;Rechtssatz
Hat der Inhaber einer ausländischen Lenkerberechtigung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Aufenthalt im Inland (wobei im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben konnte, ob § 86 Abs 2 KFG unter diesem Begriff eine bloße tatsächliche körperliche Anwesenheit oder den gewöhnlichen Aufenthalt versteht), so richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Verfahren zur Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, nicht nach § 86 Abs 2 KFG, sondern nach dem subsidiär anzuwendenden § 3 AVG (hier: Der Anlaß zum Einschreiten der Beh ist dort gegeben, wo der Lenkerberechtigte die zur Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit führenden strafbaren Handlungen begangen hat und ihm der Führerschein vorläufig abgenommen worden war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110330.X01Im RIS seit
11.07.2001