RS Vwgh 1996/6/25 94/17/0484

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
LAO Wr 1962 §235 Abs1 litb;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs4;

Rechtssatz

Wurde dem Abgabepflichtigen erst nachträglich die Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers bekannt und zieht ein daraufhin eingeholtes Gutachten erstmals den angezeigten Wasserverbrauch von 21000 Kubikmeter innerhalb eines Jahres aufgrund eines festgestellten Druckrohrgebrechens in Zweifel (eine solche Wassermenge hätte nämlich erkennbare Spuren hinterlassen müssen), so kamen für den Abgabepflichtigen Tatsachen und Beweismittel neu hervor, die im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Konnte zunächst ausschließlich von einem Druckrohrgebrechen ausgegangen werden, so kann dem Abgabepflichtigen auch kein Verschulden daran angelastet werden, die Vorschreibung der Abgaben nicht mittels Berufung mit dem Argument des fehlerhaften Wasserzählers bekämpft zu haben. Es ist nämlich nicht zu erkennen, daß der Abgabepflichtige schon im Abgabenfestsetzungsverfahren Bedenken gegen die Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers hätte haben und seine Überprüfung hätte begehren müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170484.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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