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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen, in denen eine Frist durch das Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten einer Partei versäumt wurde, setzt das Fehlen von Verschulden auf Seiten der Partei voraus (Hinweis E VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110388.X02Im RIS seit
30.05.2001