RS Vwgh 1996/6/25 94/11/0388

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen, in denen eine Frist durch das Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten einer Partei versäumt wurde, setzt das Fehlen von Verschulden auf Seiten der Partei voraus (Hinweis E VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110388.X02

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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