Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der inhaftierte Bf erst am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist den Auftrag an seinen Vertreter zur Einbringung einer Vorstellung dem für Postsendungen zuständigen Personal der Justizanstalt übergeben und auch nicht auf die Dringlichkeit der Sendung hingewiesen, so konnte er nicht mit gutem Grund erwarten, daß die Sendung bereits am nächsten Tag in der Kanzlei seines Vertreters einlangt und somit eine rechtzeitige Erhebung der Vorstellung möglich wäre. In Anbetracht der jede Verfahrenspartei treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen (Hinweis E 22.9.1989, 89/11/0184) liegt ein Verschulden des Bf an der Versäumung der Vorstellungsfrist vor, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110034.X01Im RIS seit
20.11.2000