RS Vfgh 1994/3/8 G276/92, V120/92

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PflanzenschutzmittelG §35 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Zulassungsinhabern von Pflanzenschutzmitteln auf Aufhebung von Bestimmungen des PflanzenschutzmittelG über das - durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu konkretisierende - Erlöschen zugelassener Pflanzenschutzmittel mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §35 Abs3 erster und zweiter Satz PflanzenschutzmittelG.

§35 Abs8 PflanzenschutzmittelG normiert eine Pflicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Erlassung einer Verordnung, in welcher ua der Zeitpunkt des Erlöschens der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit gleichem Wirkstoff im Bundesgesetzblatt kundzumachen ist. Damit hat der Gesetzgeber das Erlöschen der Zulassungen solcher Pflanzenschutzmittel von der Erlassung einer die Bestimmungen des §35 Abs3 erster und zweiter Satz PflanzenschutzmittelG konkretisierenden Verordnung abhängig gemacht. Ein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen tritt somit, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit §35 Abs8 und §38 Abs1 Z3 PflanzenschutzmittelG ergibt, erst mit der Durchführungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Pflanzenschutz, DurchführungsV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G276.1992

Dokumentnummer

JFR_10059692_92G00276_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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