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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Modifikation eines Bauvorhabens darf nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens treffen, sondern es muß der Bauwille ident sein. Änderungen, die die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens gewährleisten bzw die Betriebszeiten und den zulässigen Verwendungszweck der Räume iS eines stärkeren Immissionsschutzes einschränken, sind in diesem Sinne zulässig (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, Seite 545 ff).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050293.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009