RS Vwgh 1996/6/25 95/05/0293

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Modifikation eines Bauvorhabens darf nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens treffen, sondern es muß der Bauwille ident sein. Änderungen, die die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens gewährleisten bzw die Betriebszeiten und den zulässigen Verwendungszweck der Räume iS eines stärkeren Immissionsschutzes einschränken, sind in diesem Sinne zulässig (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, Seite 545 ff).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050293.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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