RS Vwgh 1996/6/25 95/05/0326

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/18 93/07/0009 1 (hier betreffend das oberösterreichische Baurecht)

Stammrechtssatz

Dem Gutachten eines agrartechnisch fachkundigen Senatsmitgliedes kann nicht nur mit einem Gegengutachten entgegengetreten werden. Es ist der Partei auch ohne Gegengutachten möglich, Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzuzeigen. Sie kann Gutachten auch durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente bekämpfen.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050326.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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