RS Vwgh 1996/6/25 96/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §1 Abs1;
AMSG 1994 §41 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0154 E 29. August 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/04 95/09/0261 1

Stammrechtssatz

Das Arbeitsmarktservice wurde gem § 1 Abs 1 Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl 1994/313) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gem § 41 Abs 1 AMSG 1994 bestreitet das Arbeitsmarktservice die Personalausgaben und Sachausgaben für die Vollziehung des AuslBG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Solcherart hat der zuerkannte Aufwandersatz aber dem Arbeitsmarkt als Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG zuzufließen.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung einer BeschwerdeBelangte Behörde als obsiegende ParteiRechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090088.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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