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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AMSG 1994 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0154 E 29. August 1996Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/04 95/09/0261 1Stammrechtssatz
Das Arbeitsmarktservice wurde gem § 1 Abs 1 Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl 1994/313) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gem § 41 Abs 1 AMSG 1994 bestreitet das Arbeitsmarktservice die Personalausgaben und Sachausgaben für die Vollziehung des AuslBG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Solcherart hat der zuerkannte Aufwandersatz aber dem Arbeitsmarkt als Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG zuzufließen.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung einer BeschwerdeBelangte Behörde als obsiegende ParteiRechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090088.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015