RS Vwgh 1996/6/26 95/16/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17 Abs6 idF 1988/414;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/16/0092 7

Stammrechtssatz

Bei einer Relation zwischen Verfallswert und strafbestimmendem Wertbetrag in der Höhe von rund 20 Prozent kann von einem Mißverhältnis keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160262.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten