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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bausperre mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers und mangels ausreichender Darlegung der rechtlichen BetroffenheitRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traiskirchen vom 10.04.92, Z 764/92, betreffend die Erlassung einer Bausperre, soweit davon die Grundstücke Parzellen 1327, 1328, 1329, 1330 der KG Tribuswinkel betroffen sind.
Das im (Individual-)Antrag erwähnte, das Grundstück Nr. 1329 betreffende Bauansuchen des Antragstellers wurde unbestrittenermaßen bereits vor der Kundmachung der Verordnung über die Bausperre eingebracht. Da gemäß §23 Abs4 Nö ROG 1976 Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, (durch die Bausperre) nicht berührt werden, bildet die angefochtene Verordnung über die Bausperre kein rechtliches Hindernis für die Erteilung der beantragten Baubewilligung. Insoweit greift sie demnach nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers ein.
Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis des Antragstellers, er beabsichtige - außer dem Vorhaben, für das bereits das im (Individual-)Antrag erwähnte Bauansuchen eingebracht wurde - auf seiner von der Bausperre betroffenen Liegenschaft umfangreiche Baumaßnahmen durchzuführen, für die auf Grund der bekämpften Verordnung über die Bausperre die Erteilung einer Baubewilligung rechtlich ausgeschlossen sei, wird nicht konkret dargetan, inwieweit durch diese Verordnung ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in seine Rechtssphäre erfolgt. Insoweit leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (s. etwa VfSlg. 12797/1991).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Bausperre, VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V15.1993Dokumentnummer
JFR_10059692_93V00015_01