Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/08/09 94/11/0185 3Stammrechtssatz
Ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Bf bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens an der von ihm genannten Anschrift keine Abgabestelle mehr hatte, da damit jedenfalls von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" während des Verfahrens keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200129.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008