RS Vwgh 1996/6/26 95/20/0129

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;
ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/09 94/11/0185 3

Stammrechtssatz

Ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Bf bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens an der von ihm genannten Anschrift keine Abgabestelle mehr hatte, da damit jedenfalls von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" während des Verfahrens keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200129.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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