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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/12/0108, 0111, 0116, 0163Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde ist unzulässig, wenn das unerledigt gebliebene Begehren der Partei nicht auf Erlassung eines Bescheides, sondern auf den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages gerichtet war (Hinweis B 22.9.1949, 411/49, VwSlg 977 A/1949 und B 11.11.1950, 2146/50, VwSlg 1760 A/1950; hier:
Lebensversicherung).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120105.X01Im RIS seit
20.11.2000