RS Vwgh 1996/6/26 96/12/0105

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/12/0108, 0111, 0116, 0163

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist unzulässig, wenn das unerledigt gebliebene Begehren der Partei nicht auf Erlassung eines Bescheides, sondern auf den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages gerichtet war (Hinweis B 22.9.1949, 411/49, VwSlg 977 A/1949 und B 11.11.1950, 2146/50, VwSlg 1760 A/1950; hier:

Lebensversicherung).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120105.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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