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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Behauptet der Bf im Verwaltungsverfahren konkret, der Vermerk des Zustellers, der Bf sei an der Abgabestelle unbekannt, sei falsch, so hat die Berufungsbehörde zu dieser Frage Ermittlungen durchzuführen und kann sich nicht bloß auf den Vermerk ihres Organes iSd § 3 ZustG zurückziehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200129.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008