RS Vwgh 1996/6/26 95/20/0129

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
ZustG §19 Abs2;
ZustG §3;

Rechtssatz

Behauptet der Bf im Verwaltungsverfahren konkret, der Vermerk des Zustellers, der Bf sei an der Abgabestelle unbekannt, sei falsch, so hat die Berufungsbehörde zu dieser Frage Ermittlungen durchzuführen und kann sich nicht bloß auf den Vermerk ihres Organes iSd § 3 ZustG zurückziehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200129.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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