RS Vfgh 1994/3/9 B278/93, B279/93, B280/93

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Veröffentlicht am 09.03.1994
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Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
MineralölsteuerG 1981 §3 Abs5
MineralölsteuerG 1981 §7 Z11

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Mineralölsteuerbefreiung für biogene Kraftstoffe aus überwiegend der Selbstversorgung dienenden Anlagen landwirtschaftlicher Betriebe; keine Bedenken gegen die im übrigen für sämtliche als Treibstoff für Kraftfahrzeuge dienende Kraftstoffe einschließlich biogener Stoffe geltende Steuerpflicht

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber vom Standpunkt des Gleichheitssatzes aus nicht entgegentreten, wenn dieser überwiegend der Selbstversorgung dienende Anlagen zur Herstellung biogener Kraftstoffe im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber anderen Produktionsbetrieben für derartige Kraftstoffe begünstigte. Sowohl die im Verhältnis zum gesamten abgabepflichtigen Volumen geringfügige Menge der im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe (überwiegend zur Selbstversorgung) erzeugten biogenen Kraftstoffe als auch die gezielte Begünstigung - relativ - kleiner Herstellungsanlagen (im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe) im Vergleich zu sonstigen Produktionsbetrieben rechtfertigen die Sonderbehandlung biogener Kraftstoffe in §7 Z11 MineralölsteuerG 1981.

Zweifellos liegt es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sämtliche Kraftstoffe, die als Treibstoff für Kraftfahrzeuge dienen, unter Einschluß der biogenen Stoffe, einer grundsätzlichen Steuerpflicht zu unterwerfen. Gleichzeitig ist es ebenso offenkundig, daß ein begünstigender Steuersatz für derartige biogene Kraftstoffe aus umweltpolitischen Gründen von der Sache her nicht zu beanstanden ist.

Entscheidungstexte

  • B 278-280/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.03.1994 B 278-280/93

Schlagworte

Mineralölsteuer, Steuerbefreiungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B278.1993

Dokumentnummer

JFR_10059691_93B00278_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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