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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 5 WRG über die Neubestimmung der "Frist gem Abs 1" setzt zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits jener Wasserbenutzung voraus, deren bewilligte Änderung zu dem in § 21 Abs 5 WRG genannten Zwecken als Bedingung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Neubestimmung der Frist genannt ist. Nur eine bereits gesetzte Frist kann "neu" bestimmt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070114.X02Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014