RS Vwgh 1996/6/26 93/07/0114

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs5 idF 1990/252;

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 5 WRG über die Neubestimmung der "Frist gem Abs 1" setzt zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits jener Wasserbenutzung voraus, deren bewilligte Änderung zu dem in § 21 Abs 5 WRG genannten Zwecken als Bedingung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Neubestimmung der Frist genannt ist. Nur eine bereits gesetzte Frist kann "neu" bestimmt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070114.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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