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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Aus Art I Z 1 lit b des sogenannten UNESCO-Abkommens, BGBl 1958/180, folgt, daß für die im konkreten Fall eingeführten Gemälde auch keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist, weil die Begünstigungen nach dem UNESCO-Abkommen grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten (§ 31 Abs 3 ZollG; Hinweis E VfGH 27.11.1995, B 361/94-12). Somit ist der Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG von vornherein nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160227.X01Im RIS seit
10.01.2001