RS Vwgh 1996/6/26 95/16/0077

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53;
BAO §224 Abs1;
BAO §289;
BAO §4;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §151;
KO §156 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/13/0023 am 20. November 1996 Siehe jedoch: 95/08/0290 E 21. Mai 1996 RS 4; 89/15/0106 E 25. Juni 1990 RS 2; 89/08/0198 E 13. März 1990 RS 7; 89/08/0321 E 19. März 1991 RS 1; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/15/0049 E VS 22. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 8; 96/15/0049 E VS 22. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 10; 96/15/0049 E VS 22. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 9; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches und Entrichtung der Ausgleichsquote ist der Schuldner von den die Quote übersteigenden Verbindlichkeiten befreit (Hinweis E 24.5.1993, 92/15/0041). Die Geltendmachung der Haftung ist in einem solchen Fall unzulässig. Aber auch im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem vor diesem Zeitpunkt die Haftung geltend gemacht wurde, hat die Berufungsbehörde die in der Zwischenzeit eingetretene Befreiung des Primärschuldners von den Verpflichtungen zu berücksichtigen. Im Abgabenverfahren verlangt nämlich die Akzessorietät, daß die Abgabenschuld entstanden ist, also ein Abgabentatbestand hinsichtlich seiner persönlichen (steuersubjektbezogenen) und sachlichen (steuergegenstandbezogenen) Komponente verwirklicht und der Abgabenanspruch aufrecht ist, unabhängig davon, ob beim Erstschuldner die Möglichkeit der Geltendmachung oder der Einbringung besteht oder mangelt. Ist jedoch der Steuergegenstand sachlich oder sind die Abgabenschuldner persönlich befreit und ist eine Abgabenschuld erst gar nicht entstanden, kann auch ein prinzipiell Haftender nicht zur Haftung herangezogen werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 105; abweichend hievon E VS 22.9.1999, 96/15/0049, RS 8, 9, 10; gegenteilig auch E 25.6.1990, 89/15/0106, RS 2; E 13.3.1990, 89/08/0198, RS 7; E 19.3.1991, 89/08/0321, 0322, RS 1; E 21.5.1996, 95/08/0290, RS 4).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160077.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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