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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/12/0159 - 0162, 0164, 0167 - 0169Rechtssatz
Weitere Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens lösen keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde aus.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120155.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008