Unterhaltsvereinbarungen nach § 80 EheG bedürfen keiner bestimmten Form, insb nicht der des Notariatsaktes. Unterhaltsvereinbarungen im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung sind in der Regel nicht unentgeltlich (Hinweis: Pichler in Rummel ABGB Bd 2, 02te Auflage, § 80 EheG Rz 3).