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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
GmbHG §75 Abs2;Rechtssatz
Aus § 75 Abs 2 GmbHG ergibt sich, daß der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ein einheitlicher ist. Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH weitere Geschäftsanteile hinzu erwirbt, bilden diese zusammen mit dem bereits gehaltenen Geschäftsanteil einen einheitlichen Anteil, welcher der Summe der übernommenen Stammeinlagen sowohl des alten als auch des dazu erworbenen Geschäftsanteiles entspricht (sogenanntes Prinzip der Akkreszenz; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 616; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5; 354; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar Rz 7 zu § 75 GmbHG). Die sogenannte Zusammenziehung der Geschäftsanteile ist somit eine gesetzliche Folge der Vereinigung mehrerer Geschäftsanteile an einer GmbH in einer Hand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160256.X01Im RIS seit
07.06.2001