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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei einer Genehmigung gem § 1 Abs 2 V des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 9.7.1945 über die Führung ausländischer akademischer Grade, StGBl 1945/79, handelt es sich um einen im Außenverhältnis ergehenden Hoheitsakt, mit dem über eine individuelle Verwaltungssache normativ abzusprechen war, und damit um einen Bescheid.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120179.X01Im RIS seit
26.02.2001Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010