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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §511;Rechtssatz
Steht auf Grund der Aktenlage fest, daß der Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft nur hinsichtlich des Bedarfs für drei näher bezeichnete Grundstücke zum Brennholzbezug berechtigt ist, und hat ein für die bezeichneten Grundstücke fruchtgenußberechtigter Dritter das Brennholz zum Bedarf dieser Grundstücke tatsächlich empfangen, so hat die Agrargemeinschaft schuldbefreiend geleistet, und der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft kann keine nochmalige Zuteilung von Brennholz von der Agrargemeinschaft fordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070017.X01Im RIS seit
20.11.2000