RS Vwgh 1996/6/26 94/07/0017

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §511;
FlVfGG §15;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §33;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;

Rechtssatz

Steht auf Grund der Aktenlage fest, daß der Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft nur hinsichtlich des Bedarfs für drei näher bezeichnete Grundstücke zum Brennholzbezug berechtigt ist, und hat ein für die bezeichneten Grundstücke fruchtgenußberechtigter Dritter das Brennholz zum Bedarf dieser Grundstücke tatsächlich empfangen, so hat die Agrargemeinschaft schuldbefreiend geleistet, und der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft kann keine nochmalige Zuteilung von Brennholz von der Agrargemeinschaft fordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070017.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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