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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Der "Amtsvorstand" hat mit seinem Vermerk nach § 37 Abs 1 RGV lediglich zu bestätigen, ob ein amtlicher Auftrag für die Durchführung der Dienstreise vorlag und die Bestimmungen der RGV eingehalten wurden. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung im § 10 Abs 2 RGV, der von der vorgesetzten Dienststelle spricht, kann ihm KEINE Zuständigkeit zur Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung des beamteneigenen Kfz bei einer Dienstreise zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120137.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011