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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17 Abs6;Rechtssatz
Bei der Frage, ob ein Mißverhältnis zwischen Vorwurf und Wertersatz (Verfall) vorliegt, hat die Behörde im konkreten Fall zu berücksichtigen, daß sie schon im Rahmen der Strafzumessung die Schuld des Täters so einstufte, daß ihr dadurch ein Strafmaß im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angemessen schien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160262.X05Im RIS seit
11.07.2001