RS Vfgh 1994/3/11 V78/93

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Veröffentlicht am 11.03.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Weißenstein vom 25.10.85
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §9

Leitsatz

Aufhebung der im Zuge der Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes erfolgten Umwidmung eines Grundstücks von "Grünland-Steinbruch" in "Grünland-Forstwirtschaft" mangels Vorliegen der für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Krnt GemeindeplanungsG festgelegten Voraussetzungen

Rechtssatz

Aufhebung der im Zuge der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Weißenstein vom 25.10.85 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks von "Grünland-Steinbruch" in "Grünland-Forstwirtschaft".

Die Voraussetzungen für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nach §9 Abs1 oder Abs2 Krnt GemeindeplanungsG 1982 müssen auch dann gegeben sein, wenn ein Flächenwidmungsplan zur Gänze durch einen neuen Flächenwidmungsplan (mit geändertem Inhalt) ersetzt wird.

Da nicht von einer Stillegung des Marmorsteinbruches auszugehen ist, war die Umwidmung nicht iS des §9 Abs2 erster Fall Krnt GemeindeplanungsG 1982 erforderlich, um den Flächenwidmungsplan in diesem Punkt dem örtlichen Entwicklungskonzept anzupassen, nach dem - unter anderem - stillgelegte Entnahmestellen für Sand, Kies, Lehm und Steinbrüche durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu rekultivieren sind.

Durch die in Rede stehende Umwidmung wurde auch nicht eine im Lichte der Entwicklungsprogramme rechtswidrige Flächenwidmung korrigiert. Bei der Festlegung der Widmung "Grünland-Steinbruch" für das fragliche Grundstück war dessen natürliche Eignung zur Nutzung als Marmorsteinbruch mitzuberücksichtigen. Einen Maßstab für die Gesetzmäßigkeit dieser im Jahr 1977 vorgenommenen Widmung konnten die Entwicklungsprogramme allein schon deshalb nicht bilden, weil sie dieser Umwidmung zeitlich nachfolgten.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Umwidmung wegen wesentlicher Änderung der für die örtliche Planung maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse iS des §9 Abs2 zweiter Fall Krnt GemeindeplanungsG 1982 geboten gewesen wäre.

Es ist ferner nicht hervorgekommen, daß ein durch §9 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1982 zwingend geforderter wichtiger Grund vorlag, der die fragliche Änderung des Flächenwidmungsplanes zugelassen hätte.

Wenn der Gemeinderat zur Auffassung gelangte, daß bei den vorliegenden Gegebenheiten eine andere als die im Jahr 1977 festgelegte Widmung die bessere gewesen wäre, so liegt darin allein kein wichtiger Grund.

Selbst wenn der Abbauberechtigte bei dem von 1979 bis 1982 durchgeführten Marmorabbau Rechtsvorschriften verletzt haben sollte, bildet dies ebensowenig einen die Umwidmung des Grundstückes in "Grünland-Forstwirtschaft" rechtfertigenden ("wichtigen") Grund wie der Umstand, daß während eines längeren Zeitraumes eine - inzwischen durchgeführte - Sanierung des ehemaligen Betriebsgeländes unterblieben ist.

(Anlaßfall B1236/90, E v 17.03.94, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V78.1993

Dokumentnummer

JFR_10059689_93V00078_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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