RS Vwgh 1996/6/26 96/07/0052

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird, wobei die Frage, ob eine ohne Bewilligung vorgenommene Maßnahme einer Bewilligung bedurft hätte, im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages als Hauptfrage zu beurteilen ist (Hinweis E 28.3.1996, 95/07/0171). Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Alternativauftrages iSd § 138 Abs 2 WRG gilt insoweit nichts anderes. Die dem Adressaten eines solchen Auftrages für den Fall der Unterlassung der alternativ eingeräumten Möglichkeit einer Antragstellung auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung drohende Sanktion entspricht nämlich der im § 138 Abs 1 WRG normierten Rechtsfolge, sodaß die oben dargestellten Bedingungen der Rechtmäßigkeit eines nach § 138 Abs 1 WRG erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages auch im Falle der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 2 WRG schon deshalb erfüllt sein müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070052.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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