Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
In einem nach § 121 Abs 1 WRG erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070107.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013