RS Vwgh 1996/6/26 93/07/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

In einem nach § 121 Abs 1 WRG erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070107.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten