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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §11 Abs1;Rechtssatz
Kann an der Bewilligungspflicht für das zur Änderung von Anlagen eingereichte Projekt - sei es, daß diese Bewilligungspflicht auf § 10 Abs 2 WRG oder auf § 9 Abs 2 WRG beruht - kein Zweifel bestehen, dann ändert es an der die Wasserrechtsbehörde nach § 11 Abs 1 WRG treffenden Verpflichtung zur Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung aus Anlaß der Erteilung der erforderlichen Bewilligung nichts, daß die Wasserrechtsbehörde die Aufnahme eines nach der wortgleichen Bestimmung des § 11 Abs 1 WRG 1934 in der damals geltenden Fassung ebenso verpflichtend gebotenen Abspruches unterlassen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070114.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014