RS Vwgh 1996/6/26 93/07/0084

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Daß der angefochtene Bescheid im Mehrparteienverfahren dem Bf gegenüber nicht ergangen ist, kann ihm aus dem Grunde des § 26 Abs 2 VwGG die Beschwerdelegitimation dann noch nicht nehmen, wenn der angefochtene Bescheid dessen ungeachtet geeignet ist, materielle subjektiv-öffentliche Rechte der Parteien zu verletzen. Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung bleibt demnach die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt worden zu sein (Hinweis B 14.12.1995, 95/07/0192; B 11.12.1992, 92/17/0262; E 11.10.1990, 90/06/0058; E 1.7.1986, 84/07/0375, 85/07/0002, 0013, 0014, 0018, 0019, 0272, 0277-0279, VwSlg 12188 A/1986).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verfahrensrecht VwGG B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070084.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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