RS Vwgh 1996/6/26 95/12/0162

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
DVG 1984 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Geht eine Partei in ihrer Stellungnahme sichtlich von unrichtigen Voraussetzungen aus, kann es nach der Lage des Falles geboten sein, die Partei nicht mit der Erlassung des Bescheides zu überraschen, sondern darauf hinzuweisen, daß aus der Sicht der Beh die Sache spruchreif erscheine und es daher an der Partei liege, eine substantielle Stellungnahme abzugeben.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120162.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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