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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Geht eine Partei in ihrer Stellungnahme sichtlich von unrichtigen Voraussetzungen aus, kann es nach der Lage des Falles geboten sein, die Partei nicht mit der Erlassung des Bescheides zu überraschen, sondern darauf hinzuweisen, daß aus der Sicht der Beh die Sache spruchreif erscheine und es daher an der Partei liege, eine substantielle Stellungnahme abzugeben.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120162.X01Im RIS seit
27.11.2000