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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Wasserrechtsbehörde einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung einer Naßbaggerung seit ca sieben Jahren nicht erledigt hat, berechtigt nicht, eine solche Baggerung ohne Bewilligung durchzuführen. Im Falle eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens kann daher von einem Milderungsgrund keine Rede sein.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070209.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017