RS Vwgh 1996/6/26 95/07/0209

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
VStG §19;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Wasserrechtsbehörde einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung einer Naßbaggerung seit ca sieben Jahren nicht erledigt hat, berechtigt nicht, eine solche Baggerung ohne Bewilligung durchzuführen. Im Falle eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens kann daher von einem Milderungsgrund keine Rede sein.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070209.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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