RS Vwgh 1996/6/26 96/07/0010

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist der wasserpolizeiliche Auftrag an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung. Dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070010.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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