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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/12/0109, 0110, 0113, 0114, 0117, 0122Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde, die sich auf einen Antrag bezieht, der schon Gegenstand einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Säumnisbeschwerde ist, ist mangels Berechtigung zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120099.X03Im RIS seit
20.11.2000