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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/12/0109, 0110, 0113, 0114, 0117, 0122Rechtssatz
Bestehen zum selben Gegenstand mehrere Anträge, so verletzt die Behörde gegebenfalls ihre Entscheidungspflicht nur in bezug auf den umfassendsten Antrag. Säumnisbeschwerden, die sich auf die übrigen Anträge beziehen (die teils im umfassendsten Antrag enthalten sind oder sich als ergänzende Vorbringen darstellen) sind daher mangels Berechtigung zurückzuweisen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120099.X02Im RIS seit
20.11.2000