RS Vwgh 1996/6/26 96/12/0099

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/12/0109, 0110, 0113, 0114, 0117, 0122

Rechtssatz

Bestehen zum selben Gegenstand mehrere Anträge, so verletzt die Behörde gegebenfalls ihre Entscheidungspflicht nur in bezug auf den umfassendsten Antrag. Säumnisbeschwerden, die sich auf die übrigen Anträge beziehen (die teils im umfassendsten Antrag enthalten sind oder sich als ergänzende Vorbringen darstellen) sind daher mangels Berechtigung zurückzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120099.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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