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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a Abs2;Rechtssatz
Ist bei einer gerichtlichen Vereinbarung gem § 55a Abs 2 EheG ausschließlich die genaue Höhe des Unterhaltsbetrages (hier: ÖS 12200,-- oder öS 12386,-- monatlich) offengeblieben, so kann dies am Entstehen der Gebührenschuld zufolge § 17 Abs 4 GebG nichts ändern. Verfassungsrechtliche Bedenken (Hinweis Doralt, ÖstZ 1987, 157) bestehen gegen diese Lösung nicht, weil es sich um einen nur Nebenpunkte betreffenden Genehmigungsvorbehalt handelt (Hinweis: Arnold, Rechtsgebühren, 04te Auflage, 270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993160077.X02Im RIS seit
23.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010